Die Ermessensveranlagungen seien nicht nichtig, sondern nur anfechtbar gewesen. Die von der Steuerkommission Q. angeordnete Buchprüfung durch das KStA, Buchprüfungen (BP), habe nicht die Rekurrentin/Beschwerdeführerin, sondern den Gesellschafter E. als natürliche Person betroffen. Die Feststellungen der Revisorin des KStA BP seien für den vorliegenden Fall nicht relevant. Die steuerbaren Gewinne seien nicht willkürlich, sondern anhand von Margenberechnungen vorgenommen worden. Neben den Grundbuchmeldungen seien keine Belege vorhanden gewesen. Die Margenanalyse sei anhand dieser vorhandenen Unterlagen vorgenommen worden.