Mit E-Mail des Revisors KStA JP vom 16. Juni 2015 sei einzig die Bitte um Kontaktaufnahme geäussert worden. Der Zusatz sei in der ursprünglichen Fassung nicht enthalten gewesen. Mit dieser Manipulation sei nachträglich versucht worden, einen Bezug zum Abschluss 2012 herzustellen. Eine weitere Frist für die Jahre 2012 und 2013 sei nicht angesetzt worden. Das ergebe sich auch aus dem Schreiben von Gesellschafter E. vom 16. Mai 2017 an die G. GmbH, wo ausgeführt werde, dass keine schriftliche Fristverlängerung vorgelegen habe. Die Ermessensveranlagungen seien nicht nichtig, sondern nur anfechtbar gewesen.