2.2. Erst wenn die Nichtigkeit der Veranlagungen 2012 und 2013 verneint wird, ist zu prüfen, ob diese mit dem angefochtenen Einspracheentscheid im Revisionsverfahren zu Recht nicht abgeändert worden sind. Erst wenn ein Revisionsgrund bejaht wird, ist ein neuer Entscheid zu fällen (§ 204 Abs. 1 StG/Art. 149 Abs. 2 DBG). -6- 2.3. In einem ersten Schritt ist somit auf die Frage der Nichtigkeit einzugehen. Erst anschliessend ist eine allfällige Revision betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2012 und 2013 sowie direkte Bundessteuern 2012 und 2013 zu prüfen.