2. 2.1. Mit dem Hauptantrag wird mit Rekurs und Beschwerde vom 1. April 2019 die Nichtigkeit der Veranlagungen betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2012 und 2013 sowie betreffend direkte Bundessteuern 2012 und 2013 geltend gemacht. Wird dem Hauptantrag entsprochen und die Nichtigkeit der genannten Veranlagungen festgestellt, ist nicht weiter darĂ¼ber zu befinden, ob der Reingewinn der Steuerperioden 2012 und 2013 anzupassen ist oder nicht.