Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. 8. Das KStA beantragt die kostenfällige Abweisung des Rekurses (bzw. der Beschwerde.) 9. Die A. GmbH hat eine Replik erstatten lassen. -5- Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das KStA JP hat die Einsprache betreffend Nichtigkeit/Revision der Kan- tons- und Gemeindesteuern 2012 und 2013 sowie direkten Bundessteuern 2012 und 2013 in einem Entscheid behandelt und beurteilt. Dementsprechend wurde mit einer Rechtsschrift Rekurs bzw. Beschwerde erhoben.