1. In Gutheissung des Rekurses sei der Einspracheentscheid vom 8. März 2019 aufzuheben und festzustellen, dass die Veranlagungen betreffend Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2012 und 2013 der Rekurrentin nichtig sind. 2. Für die Steuerperiode 2012 (Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer) sei der steuerbare Reingewinn je auf CHF 153'800.00 zu reduzieren. 3. Für die Steuerperiode 2013 (Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer) sei die Minimalsteuer bzw. für die direkte Bundessteuer Null zu veranlagen."