4. Gegen den Entscheid zum Gesuch der Nichtigkeit vom 21. Februar 2018 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuern 2012 und 2013 liess die A. GmbH mit Schreiben vom 14. März 2018 Einsprache erheben. Sie stellte die "BEGEHREN 1. In Gutheissung der Einsprache sei der Entscheid zum Gesuch der Nichtigkeit aufzuheben und festzustellen, dass die Veranlagungen betreffend Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2012 und 2013 der Einsprecherin nichtig sind.