1.2. Mit Verfügungen vom 22. Juli 2015 wurde die B. GmbH vom KStA JP für die direkte Bundessteuer 2012 nach Ermessen zu einem steuerbaren Reingewinn von CHF 765'074.00.00 und für die direkte Bundessteuer 2013 nach Ermessen zu einem steuerbaren Reingewinn von CHF 20'000.00 veranlagt. 2. Gegen die Verfügungen vom 22. Juli 2015 betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2012 und 2013 sowie die direkten Bundessteuern 2012 und 2013 liess die B. GmbH mit Schreiben vom 17. November 2015 Einsprache erheben. Sie stellte den "Antrag: Neuzustellung der Ermessensveranlagungen an die richtige Adresse und mit Kopie an die Treuhandstelle und Vertreter."