Hingegen hat er ausdrücklich auf eine Einzelschätzung verzichtet (Schreiben des Rekurrenten vom 21. Juli 2017). Auf die für diese Schätzung verwendeten gesetzlichen Grundlagen, insbesondere die VBG mit ihren Anhängen, kann daher abgestellt werden. Dementsprechend ist auch ein Zuschlag auf dieser Basis gerechtfertigt.