9.6. Das Verwaltungsgericht hat im Normenkontrollverfahren wiederholt ausgeführt, dass "Ausreisser" bei den Eigenmietwerten im Einzelschätzungsverfahren zu korrigieren seien. Zu Recht hat die Steuerkommission Q. deshalb im Einspracheentscheid darauf hingewiesen, dass die massgeblichen Eigenmietwerte von den Steuerpflichtigen nur mit einem Gesuch um Einzelschätzung im Sinne von § 218 Abs. 2 StG an das KStA GS abgeändert werden könnten. Die Grundstückschätzung vom 10. Oktober 2012 wird vom Rekurrenten zwar angezweifelt. Hingegen hat er ausdrücklich auf eine Einzelschätzung verzichtet (Schreiben des Rekurrenten vom 21. Juli 2017).