9.4. Liegt mit dem Anpassungsdekret inklusive Anhang eine genügende gesetzliche Grundlage für die pauschale Eigenmietwerterhöhung vor, wird der Grundsatz der Bestimmtheit der gesetzlichen Grundlage für die Steuererhebung eingehalten. Das Verwaltungsgericht und das Bundesgericht haben die gewählte Korrekturmethode (pauschaler Zuschlag) als zulässig bezeichnet. - 29 - 9.5. Für das Anpassungsdekret wurden in Nachachtung von § 218 Abs. 3 StG umfangreiche Mietwertvergleiche vorgenommen (vgl. Botschaft vom 19. August 2015). Der Zuschlag von 9 % für Q. ist damit sachlich begründet.