Das Verwaltungsgericht hat in seinem Entscheid vom 20. September 2016 (vgl. Erw. 8.6.) begründet ausgeführt, dass für die Anpassung der Eigenmietwerte eine genügende gesetzliche Grundlage besteht. Davon ist nachfolgend mit gleicher Begründung auszugehen. 9.3. Liegt (gestützt auf das Urteil des Verwaltungsgerichtes) mit dem Anpassungsdekret eine genügende gesetzliche Grundlage vor, darf die notwendige Eigenmietwertanpassung vorgenommen werden. Die Einwendungen des Rekurrenten (insbesondere verspätete Mitteilung der pauschal angepassten Werte, keine Rechtsmittelbelehrung auf der Mitteilung vom 9. Januar 2017) sind damit nicht stichhaltig.