Gründe ersichtlich sind, ist zur Begründung somit vollumfänglich darauf zu verweisen. Dementsprechend ist auch der Antrag auf Edition des Normenkontrollbegehrens in Sachen "C." (Rekurs, S. 20) abzuweisen. 9. 9.1. Die Eigenmietwertbesteuerung entspricht – so mindestens nach der aktuellen Rechtsprechung – dem Rechtsgleichheitsgebot. Sie berücksichtigt die unterschiedlichen (steuerlichen) Auswirkungen des Tatbestands "Wohnen" bei Mieterinnen und Mietern im Vergleich mit Wohneigentümerinnen und Wohneigentümern (vgl. die in Erw. 8.1. erwähnte Rechtsprechung des Bundesgerichtes). Immerhin darf der kantonale Eigenmietwert dabei vom Marktmietwert abweichen.