8.8. Mit Entscheiden vom 24. November 2020 (WBE.2020.314 und WBE.2020. 258) hat das Verwaltungsgericht im Verfahren der konkreten Normenkontrolle das Anpassungsdekret als genügende gesetzliche Grundlage für den Eigenmietwertzuschlag geschützt. Die Entscheide des Verwaltungsgerichtes wurden sodann vom Bundesgericht mit Urteilen vom 3. März 2021 (2C_37/2021 und 2C_38/2021) bestätigt. Das Bundesgericht hat die Einhaltung des Grundsatzes der Gewaltenteilung und des Legalitätsprinzips beim Erlass des Anpassungsdekretes bestätigt. Ebenfalls wurde die Zuständigkeit des Grossen Rates in Bezug auf das Anpassungsdekret bejaht.