Die Steuerkommission dürfe davon nicht abweichen. Die Unrichtigkeit des Eigenmietwertes könne nur mit einem Antrag auf Einzelschätzung geltend gemacht werden. Entsprechende Anträge seien an das KStA GS zu richten. Die Veranlagungen der Steuerperioden 2012 bis 2015 seien allesamt in Rechtskraft erwachsen und könnten im vorliegenden Verfahren nicht abgeändert werden.