Auch für die Jahre 2012 bis 2015 liege der verfügte Eigenmietwert zu hoch, was der Rekurrent erst im Jahr 2017 festgestellt habe. Statt einer willkürlichen Erhöhung um 9 % müssten die Gemeinde Q. bzw. nun das Spezialverwaltungsgericht oder die Strafbehörden eine Reduktion von 9 % ab dem Jahr 2016 beschliessen und anschliessend rückwirkend beim Grossen Rat den korrekten Deflationsfaktor absegnen lassen. Die generellen Erhöhungen pro Gemeinde seien unzulässigerweise allein aufgrund von Mix-Veränderungen ermittelt worden. Dabei sei bekannt gewesen, dass grössere Wohneinheiten aufgrund der Bewertung nach Raumeinheiten zu unzulässigen höheren Eigenmietwerten führen müssten. Die effekti-