Insgesamt hat sich die Steuerkommission Q. zu sämtliche Anträgen geäussert und eine Begründung abgegeben. Ob die Begründung inhaltlich richtig ist oder ob die Begründung der Auffassung des Rekurrenten entspricht, bleibt bei der formellen Prüfung, ob das rechtliche Gehör des Rekurrenten gewahrt wurde, ohne Belang. Eine Verletzung der Begründungspflicht und damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht festzustellen und der Rekurs in diesem Punkt abzuweisen.