6.3. Die Steuerkommission Q. hat unter Verweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes erwogen, dass in Veranlagungsverfügungen über die Festlegung der Steuerfaktoren hinausgehende Feststellungen nicht rechtskraftfähig seien. Sie hat damit zu den Einspracheanträgen 1 bis 4 in formeller Hinsicht Stellung genommen und ihre Auffassung begründet. In der Folge wurde zu den Einspracheanträgen 1 bis 5 in materieller Hinsicht Stellung genommen. Insgesamt hat sich die Steuerkommission Q. zu sämtliche Anträgen geäussert und eine Begründung abgegeben.