Gleiches gilt in Bezug auf die verlangte Entschuldigung. Das Spezialverwaltungsgericht ist nicht befugt, eine entsprechende Anweisung im Sinne einer aufsichtsrechtlichen Massnahme zu verfügen. Auch insofern ist auf den Rekurs nicht einzutreten. 6. 6.1. Der Rekurrent macht geltend, ihm sei das rechtliche Gehör verweigert worden (Rekurs, Ziff. III.A.10.). Im Einspracheentscheid werde unter den Erwägungen rechtsmissbräuchlich ausgeführt, dass abstrakte Rechtsfragen zu beantworten gewesen seien, die sich nicht gegen die festgesetzten Steuerfaktoren gerichtet hätten. Gerügt wird damit eine Verletzung der Begründungspflicht.