5.4. Der Rekurrent beantragt (Rekursantrag 5), dass die "gemäss Veranlagung 2016 willkürliche Erhöhung des Wertschriften Vermögen im Betrag von CHF 5'077 (…) rückgängig zu machen und die alten selbstveranlagten Werte gutzuheissen [seien,] womit die Gemeinde anzuweisen ist eine korrigiert Veranlagung mit Entschuldigung" an den Rekurrenten zu senden. Wie die Vorinstanz im Einspracheentscheid zu Recht ausführt, führt die Gutheissung des Antrages nicht zu einer Veränderung des veranlagten steuerbaren Vermögens. Der Rekurrent ist nicht beschwert, weshalb auf den Rekursantrag 5 nicht einzutreten ist.