Die Anfechtung einer Verfügung, die den Adressaten nicht belastet, ist unzulässig (VGE vom 8. Dezember 2008 [WBE.2008.114]). An einem Rechtsschutzinteresse mangelt es insbesondere, soweit sich das Begehren nur - 12 - gegen die Begründung der angefochtenen Verfügung richtet und keine Abänderung der festgesetzten Steuerfaktoren – oder gegebenenfalls der Steuersätze, der Steuerbeträge oder der Dauer der Steuerpflicht – verlangt wird (vgl. VGE vom 16. Juni 2010 [WBE.2009. 245]).