5.2. Die Vorinstanz führte im Einspracheentscheid dazu aus, dass der Rekurrent trotz doppelter Erfassung des Erneuerungsfonds mit einem steuerbaren Vermögen von CHF 0.00 veranlagt worden sei, weshalb er (trotz dieses Fehlers) nicht beschwert sei. Auf die Einsprache wurde in diesem Punkt nicht eingetreten.