Darauf wurde der Rekurrent bereits mit Schreiben des KStA GS vom 5. Juli 2017 hingewiesen. Er hat jedoch auf die Durchführung eines solchen Verfahrens mit Schreiben vom 21. Juli 2017 ausdrücklichen verzichtet. Auch insofern kann auf den Rekursantrag 4 vom Spezialverwaltungsgericht nicht eingetreten werden.