Es ist festzustellen, dass der angefochtene Einspracheentscheid ausschliesslich die Veranlagung der Kantons- und Gemeindesteuern 2016 betrifft. Es fehlt damit bezüglich der Jahre 2012 bis 2015 an einem Anfechtungsobjekt. Dementsprechend kann auf den Rekurs in diesem Punkt nicht - 11 - eingetreten werden. Allenfalls wäre vom Rekurrenten ein Revisionsgesuch einzureichen (§ 201 ff. StG). 4.2. Eine Änderung eines zu hohen Eigenmietwertes wäre zudem aufgrund der Rechtskraft der Grundstückschätzung vom 10. Oktober 2012 in einem Einzelschätzungsverfahren (§ 218 ff. StG), welches vom KStA GS durchzuführen wäre, zu erwirken.