3.3.3. Das Spezialverwaltungsgericht ist sodann für die Behandlung von Strafanzeigen nicht zuständig. Im Steuer-/Rekursverfahren besteht auch keine Möglichkeit, adhäsionsweise Zivilansprüche geltend zu machen. Insoweit ist auf die Anträge 6 bis 8 der "Beschwerde" vom 2. April 2019 nicht einzutreten. 4. 4.1. Der Rekurrent beantragt (Rekursantrag 4) die Rückzahlung der für die Jahre 2012 bis 2015 zu viel bezahlten Steuern im Betrag von CHF 2'640.00. Er begründet dies mit den Steuerfolgen eines um 9 % zu hohen Eigenmietwertes vor dem 1. Januar 2016.