3.3.2. Der Rekurrent hat gegen den Einspracheentscheid der Steuerkommission Q. vom 25. Februar 2019 die "Beschwerde" vom 2. April 2019 eingereicht. Er hat dabei 8 Anträge gestellt, wobei mit den Anträgen 1 bis 5 eine Änderung des angefochtenen Einspracheentscheides verlangt wird. Insoweit fällt die "Beschwerde" in die Zuständigkeit des Spezialverwaltungsgerichtes und ist von diesem zu behandeln. Dementsprechend ordnet es die notwendigen Verfahrenshandlungen an und führt insbesondere einen Schriftenwechsel durch. Dementsprechend sind die beim Gemeindesteueramt Q. und beim KStA eingeholten Vernehmlassungen nicht – wie beantragt – aus dem Recht zu weisen.