Im Übrigen sind die für das Verwaltungsgericht geltenden Verfahrensvorschriften sinngemäss anwendbar (§ 197 Abs. 4 StG). Es führt sodann nach Einreichung eines Rechtsmittels, sofern sich dieses nicht als offensichtlich unzulässig oder unbegründet darstellt, einen Schriftenwechsel durch (§ 45 Abs. 1 [VRPG]).