3.3. 3.3.1. Das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, ist für die Behandlung von Rekursen gegen Einspracheentscheide der Steuerkommissionen zuständig (§ 196 StG). Das Spezialverwaltungsgericht ordnet von Amtes wegen die erforderlichen Untersuchungen und Beweisaufnahmen ab, wofür es die gleichen Befugnisse wie die Steuerbehörden und das Verwaltungsgericht hat (§ 197 Abs. 1 StG). Es ist bei seinem Entscheid nicht an die Anträge der Parteien gebunden (§ 197 Abs. 2 StG). Im Übrigen sind die für das Verwaltungsgericht geltenden Verfahrensvorschriften sinngemäss anwendbar (§ 197 Abs. 4 StG).