3.2.5. Das Aussstandsbegehren wurde – unabhängig von seiner Unzulässigkeit (Erw. 3.2.4.) – nach Rekurserhebung im Beschwerdeverfahren betreffend Nichtanhandnahmeverfügung der Oberstaatsanwaltschaft eingereicht (Eingabe vom 22. Mai 2019), obwohl dem Rekurrenten vom Spezialverwaltungsgericht bereits mit Schreiben vom 3. April 2019 angezeigt worden war, dass nach Eingang des Kostenvorschusses von den beteiligten Steuerbehörden die Vorakten und Vernehmlassungen eingeholt werden. Das Ausstandsbegehren ist damit verspätet erfolgt. Hinzu kommt, dass das Ausstandsbegehren einzig mit der Nichteinholung einer Vernehmlassung beim Grossen Rat begründet wird.