3.2.4. Der Vorwurf der Befangenheit wird vom Rekurrenten einzig mit einem Handeln des Spezialverwaltungsgerichtes im eigenen Zuständigkeitsbereich (vgl. Erw. 3.3.; Einholung von Vernehmlassungen von der mit der Sache befassten Steuerbehörden [KStA, Vorinstanz]) begründet. Ein solches Ausstandsbegehren entbehrt offensichtlich jeder vernünftigen Grundlage. Eine derart begründete Ablehnung ist unzulässig, weshalb auch kein Ausstandsverfahren durchzuführen ist. Auf das Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers ist vielmehr nicht einzutreten.