Adressat der Ausstandspflicht ist, wer beim Vollzug des Gesetzes in einer Sache zu entscheiden oder an einer Verfügung oder Entscheidung in massgeblicher Stellung mitzuwirken hat. Eine massgebliche Stellung liegt dann vor, wenn eine Person an der Vorbereitung einer Verfügung oder eines Entscheids beteiligt ist (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 169 StG N 4). Ausstandsgründe sind rechtzeitig geltend zu machen. Denn diejenige Person, welche das Ausstandsbegehren nicht unverzüglich stellt, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhält, sondern sich stillschweigend auf das -9-