3.2.2. Wer beim Vollzug dieses Gesetzes in einer Sache zu entscheiden oder an einer Verfügung oder Entscheidung in massgeblicher Stellung mitzuwirken hat, ist gemäss § 169 Abs. 1 StG verpflichtet, in den Ausstand zu treten, wenn sie oder er - an der Sache ein persönliches Interesse hat (lit. a), - mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden ist, mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führt oder mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder verschwägert ist (lit. b), - Vertreterin oder Vertreter einer Partei ist oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig war (lit.