Die beiden Vernehmlassungen an das Spezialverwaltungsgericht seien aus dem Recht zu weisen. Zudem sei rechtlich zu bemängeln, "dass das ebenfalls befangene Spezialverwaltungsgericht Steuern in Aarau, keine Vernehmlassung beim auch beschuldigten Grossen Rat des Kantons Aargau einholen liess." 3.2. 3.2.1. Vorerst ist auf die pauschal geltend gemachte Befangenheit des Spezialverwaltungsgerichtes einzugehen. -8-