Er habe aber ausdrücklich in korrekter Form und Inhalt adhäsionsweise eine Zivilklage im Strafverfahren erhoben und diese in der Beschwerde vom 2. April 2019 mit den Anträgen 6 bis 8 geltend gemacht. Das Spezialverwaltungsgericht sei somit nicht ermächtigt gewesen, Vernehmlassungen bei der (beanzeigten) Gemeindeverwaltung Q. (Steuerkommission) und beim KStA einzuholen. Einzig die Oberstaatsanwaltschaft sei "in der Verantwortung, die private Strafanzeige im Adhäsionsverfahren mit der Zivilklage zu vertreten." Die beiden Vernehmlassungen an das Spezialverwaltungsgericht seien aus dem Recht zu weisen.