2. Der Rekurrent hat keine Replik erstattet, jedoch in den Eingaben an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichtes vom 16. und 22. Mai 2019, welche dem Spezialverwaltungsgericht vom Rekurrenten in Kopie zugestellt wurden, weitere Ausführungen gemacht. Diese können – obwohl ausserhalb des Rekursverfahrens erfolgt – soweit sie nicht die Strafanzeige und die Nichtanhandnahmeverfügung der Oberstaatsanwaltschaft vom 9. April 2019 betreffen, berücksichtigt werden.