8. Gegen das kantonale Steueramt Aarau und im speziellen gegenüber dessen Präsidenten (Art. 19 StGB/Vertretungsverhältnisse) wird für Beihilfe zur ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) und Fahrlässigkeiten im Zusammenhang mit der willkürlichen Vortäuschung falscher zu hohen Mietpreise im Immobilienmarkt in der Gemeinde Q. (Art. 148 StGB) Strafanzeige erhoben." Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. 8. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau hat betreffend Strafanzeige vom 2. April 2019 die Nichtanhandnahmeverfügung vom 9. April 2019 erlassen.