3. Statt eine Erhöhung von 9 % ist eine Reduktion um 9 % durch die Steuerkommission in Q. zu beschliessen und durch den grosse Rat Aargau abzusegnen zu lassen. 4. Es sei dem Kläger für die Jahren 2012 bis 2015 wegen ungerechtfertigter Bereicherung (Art. 62 OR) durch das kantonale Amt und dem Bund die zu viel bezahlten Steuern im Betrag von rund CHF 2'640 zurückzuerstatten.