"1. Es sei festzustellen, dass die Information über die geplante Aenderung der Eigenmietwerte willkürlich zu spät und rechtswidrig ohne Rechtsmittelbelehrung erfolgt ist und für das Jahr 2016 ungültig ist. 2. Die Eigenmietwerte Erhöhungen um 9 % statt Reduktion um 9 %, beantragt durch die Gemeinde Q. und beschlossen durch den Grossen Rat Aargau sind für diese Gemeinde auch in der Zukunft für nichtig zu erklären und rückwirkend an die tatsächlichen Marktverhältnisse anzupassen. (vgl. sinngemäss Antragspunkte 3 und 4 gemäss Einsprache vom 7. September 2018)