3. Es sei festzustellen, dass die am 3. September 2018 mitgeteilten Erhöhungen pro Gemeinde diskriminierend sind und die rechtliche Grundlage der Ortskategorien gem. Verordnung vom 4. November 1985 Anhang 18 nicht ausser Kraft gesetzt wurden. -4- 4. Die Erhöhungen der kantonalen Eigenmietwerte per 1.1.2016 um 9 % sind als willkürlich falsch, nicht massvoll, rechtswidrig und diskriminierend schon vor der geplanten Erhöhungen als ungültig zu bestätigen. (ungerechtfertigte Bereicherung)