2. Es sei festzustellen, dass der Grosse Rat nicht ermächtigt war eine Entscheidung über die Erhöhung der Eigenmietwerte zu beschliessen die gemäss Verordnung über die Bewertung der Grundstücke vom 4. November 1985 Ziffer 34 in die Verantwortung vom Regierungsrat fällt. Damit ist die Erhöhung der Eigenmietwerte willkürlich und nicht in rechtskraft getreten.