3.3. Mit Schreiben vom 21. Juli 2017 verzichtete A. auf die Überprüfung der rechtskräftigen Schätzung der Liegenschaft, ersuchte jedoch darum, ihm die relevanten Berechnungsfaktoren zur Einschätzung 2012 so rasch als möglich zur Verfügung zu stellen. 3.4. Das KStA GS nahm mit Schreiben vom 24. Juli 2017 vom Verzicht auf Einleitung eines Verfahrens zur Überprüfung der rechtskräftigen Schätzung der Liegenschaft Kenntnis. Gleichzeitig wurde A. auf die Möglichkeit zur Akteneinsicht beim Gemeindesteueramt Q. hingewiesen.