4.6. Wie die Vorinstanz im angefochtenen Einspracheentscheid korrekt ausgeführt hat, können die von der verstorbenen Ehefrau für den Kauf von nicht werthaltigen Anlageprodukten oder "Schenkungen" überwiesenen Beträge nicht gewinnmindernd berücksichtigt werden. Es steht zweifellos fest, dass solche Ausgaben nicht mit dem Geschäftszweck des Maler- und Gipserbetriebes vereinbar sind. Allein deshalb fehlt den Zahlungen die geschäftsmässige Begründetheit, wie sie § 36 StG für einen Abzug verlangt. Der Rekurs ist in diesem Punkt abzuweisen.