Würde der Auffassung der Vorinstanz gefolgt, würde der § 45 Abs. 1 lit. f StG zugrundeliegende gesetzgeberische Wille, einmalig eine privilegierte Besteuerung von stillen Reserven beanspruchen zu können, vereitelt. Dementsprechend ist der im Jahr 2015 erzielte Liquidationsgewinn von der ordentlichen Besteuerung auszunehmen und mit einer separaten Jahressteuer nach § 45 Abs. 1 lit. f StG (privilegierte Besteuerung) zu erfassen. In diesem Punkt ist der Rekurs gutzuheissen.