war, nichts. Der Gewinn aus selbständiger Erwerbstätigkeit lag denn auch bereits im Jahr 2019 wieder unter dem Betrag für den Eintritt in die 2. Säule, während dieser nur in den Jahren 2017 und 2018 klar überschritten wurde. Während der neuerlichen selbständigen Erwerbstätigkeit wurden keine Abschreibungen verbucht und damit keine (neuen) stillen Reserven gebildet.