4.5. Im Jahr 2015 lag per 30. Juni eine definitive Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit vor. Die stillen Reserven auf den verkauften Betriebsmitteln wurden aufgelöst. Eine Wiederaufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit war nicht geplant. Insofern ist ein Anspruch auf privilegierte Besteuerung des Liquidationsgewinnes begründet. Daran ändert die aufgrund eines – unbestritten gebliebenen – wirtschaftlichen Zwangs erfolgte erneute selbständige Erwerbstätigkeit, welche zweifellos im Zeitpunkt der Aufgabe des Betriebes per 30. Juni 2015 weder geplant noch absehbar - 14 -