Betriebskosten [unbelegt]: CHF 5'576.00). Zweifelhaft ist (die Vorinstanz hat dem Rekurrenten eine AHV-Rückstellung zugebilligt [vgl. Abweichungsbegründung]), ob auf dem Gewinn AHV-Beiträge zurückzustellen gewesen wären. Ist das der Fall, wäre der Grenzbetrag für den Eintritt in die 2. Säule wohl nicht überschritten gewesen. Im Jahr 2017 deklarierte der Rekurrent mit Buchhaltung einen Gewinn aus selbständiger Erwerbstätigkeit von CHF 80'697 (unterjährige Steuerpflicht CHF 79'844.00 + CHF 853.00). Das Umlaufvermögen betrug CHF 11'543.99, das Anlagevermögen CHF 2.00 (Maschinen und Apparate CHF 1.00 und Fahrzeuge CHF 1.00). Abschreibungen wurden nicht verbucht.