4.4.3. Im Einspracheentscheid wird aufgezeigt, dass der Rekurrent bereits im Jahr 2016 wieder Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit (Nebenerwerb) erzielte. Der mit seiner Steuererklärung 2016 neben Einkünften aus unselbständiger Erwerbstätigkeit (Arbeitgeber: J.) für den Zeitraum Oktober bis Dezember gestützt auf eine Aufstellung deklarierte Gewinn aus selbständiger Erwerbstätigkeit betrug CHF 22'303.00 (Einnahmen Malerarbeiten: CHF 20'676.00; Spesen: CHF 7'203.00; Betriebskosten [unbelegt]: CHF 5'576.00).