4.3. Der Rekurrent mit Jahrgang 1950 hatte im Jahr 2015 die Alterslimite von 55 Jahren überschritten. Nachfolgend ist damit zu prüfen, ob auch die weiteren Voraussetzungen für eine privilegierte Besteuerung des Liquidationsgewinnes, so insbesondere die definitive Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit, erfüllt waren.