Eine definitive Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit liege unstreitig vor. In der Steuererklärung habe er unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er § 23 StG/AG ('Steueraufschub bei Generationenwechsel') anrufe. Die Vorinstanz irre, so die Steuerpflichtigen, wenn sie annehme, dass sie keinen Antrag auf Überführung des unbeweglichen Geschäftsvermögens ins Privatvermögen gestellt hätten.