3.4. Die Steuerkommission wies die Einsprache im Wesentlichen mit der Begründung (gleich die Begründung in der Vernehmlassung im Rekursverfahren mit dem Verweis auf den angefochtenen Einspracheentscheid) ab, der Rekurrent habe die selbständige Erwerbstätigkeit im Jahr 2015 nicht endgültig aufgegeben. Die in den Jahren 2016 und 2017 erzielten Einkünfte hätten über dem Betrag der Eintrittsschwelle nach Art. 2 Abs. 1 BVG gelegen. Dementsprechend sei eine privilegierte Besteuerung des Liquidationsgewinnes nach § 45 Abs. 1 lit. f StG ausgeschlossen. -6-